Statuten


Statuten des „Österreichischen Kyudo-Verbandes“

§ 1: NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

Der Verband führt den Namen „Österreichischer Kyudo-Verband“, hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seinen Tätigkeitsbereich auf ganz Österreich.

§ 2: ZWECK

Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die autorisierte Vertretung von österreichischen Kyudo-Vereine, die ihrerseits die Pflege und Förderung des traditionellen japanischen Bogenschießens – „Kyudo“ – bezwecken und gemeinnützig im Sinne des Amateurgedankens ausgerichtet sind, bei den internationalen Kyudo-Verbänden (European Kyudo-Federation, International Kyudo-Federation).

Weiters stellt er sich der Erarbeitung einheitlicher Rahmenbedingungen der österreichischen Kyudo Vereine zur Aufgabe.

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§ 3: MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VERBANDSZWECKS

Der Verbandszweck soll durch nachstehend angeführte ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

1) Als ideelle Mittel dienen:

  1. a) Erarbeitung von Graduierungsregeln
    b) Erarbeitung einer verbindlichen Sicherheitsordnung und einer
    verbindlichen Verbandsordnung
    c) Führung eines Mitgliederverzeichnisses
    d) Ausrichtung gesamtösterreichischer Lehrgänge, Wettkämpfe
    und Demonstrationen
    e) Herausgabe von Mitteilungsblättern
    f) Öffentlichkeitsarbeit
    g) Kontaktpflege zu anderen nationalen und internationalen
    Kyudo-Organisationen, z.B. durch Ausrichtung
    internationaler Veranstaltungen
    h) Förderung und Verbreitung des Kyudo in Österreich durch
    Unterstützung von Vereinsgründungen

2) Als materielle Mittel dienen:

  1. a) Mitgliedsbeiträge der Vereine bzw. der außerordentlichen
    Mitglieder
    b) Reinerträgnisse aus Prüfungsgebühren
    c) Reinerträgnisse aus Veranstaltungen
    d) Freiwillige Spenden, Subventionen und sonstige
    Zuwendungen

Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist, und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar wären, und die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Verbandes dienen. Die Mitglieder des Verbandes dürfen keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verband, bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4: ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder können alle Vereine werden, deren Zweck auf die Ausübung und Förderung des Kyudo ausgerichtet ist.

Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die als ausübende Schützen – „Kyudoka“ – registriert sind, aber aus geographischen Gründen keinem Verein angehören können.

Fördernde Mitglieder können alle sonstigen Personen werden, die die Tätigkeit des Verbandes materiell fördern (Kostenbeiträge, Spenden).

§ 5: ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1) Mitglieder des Verbandes können alle Vereine werden, die die Pflege und Förderung des traditionellen japanischen Bogenschießens, Kyudo, im Sinne des Amateurgedankens bezwecken.

2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 6: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Mitgliedvereins, durch Austritt oder durch Ausschluss. Ein Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich und muss spätestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand mitgeteilt werden.

2) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds (Vereins) kann von der Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit bei geheimer Abstimmung beschlossen werden, sofern eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten vorliegt. Ein Ausschluss kann auch bei Beitragsrückstand in der Höhe eines Jahresbeitrags um mehr als sechs Monate zur Abstimmung gebracht werden. Anträge auf Ausschluss können der Vorstand und die Mitglieder an die/den Vorstandvositzenden (Obfrau, Obmann) richten. Dem angeklagten Mitglied muss ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung eingeräumt werden.

§ 7: RECHT UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, das passive Stimmrecht in den Vorstand auch den außerordentlichen Mitgliedern.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in seinen organisatorischen und koordinierenden Aufgaben nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch dem Zweck und dem Ansehen des Verbands Schaden zugefügt werden können. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane nach Möglichkeit zu beachten.

§ 8: VERBANDSORGANE

Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, der Vorstand, die RechnungsprüferInnen und das Schiedsgericht.

§ 9: GENERALVERSAMMLUNG

1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.

2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf

  1. a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. b) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
  3. c) auf Verlangen der RechnungsprüferInnen
  4. d) auf Beschluss einer/eines/der RechnungsprüferIn/nen/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. e) auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen 4 Wochen stattzufinden.

3) Zu den ordentlichen wie zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin durch geeignete Information unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.

4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5) Gültige Beschlüsse können grundsätzlich nur zur Tagesordnung gefasst werden. Ausgenommen sind davon die unter Punkt2) genannten Beschlüsse zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung. Weiters können Dringlichkeitsanträge mit Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden behandelt werden.

6) Die Generalversammlung setzt sich wie folgt zusammen aus:

  1. a) den drei Mitgliedern des Vorstands;
  2. b) den Delegierten der Vereine, die von deren Mitgliedern nach deren Satzungen bestimmt werden. Jedem Verein stehen je nach Mitgliederzahl ein (bis 10 Mitglieder), zwei (11 bis 20 Mitglieder) oder höchstens drei Delegierte  (ab 21 Mitgliedern) zu. Die genannten TeilnehmerInnen an der Generalversammlung haben gleiches aktives wie passives Wahlrecht. Außerordentlichen Mitgliedern wird sowohl das Recht der Teilnahme mit beratender Stimme als auch das passive Wahlrecht in den Vorstand zuerkannt. Fördernde Mitglieder haben das Recht der Teilnahme mit beratender Stimme.

7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Diese GV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der GV erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen jedoch die Statuten des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, erfordern Einstimmigkeit.

9) Den Vorsitz in der GV führt ein/e zu Beginn der GV gewählte/r VersammlungsleiterIn.

10) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist, unterzeichnet von der/vom Vorstandsvorsitzenden und von der/dem ProtokollführerIn, innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung allen Mitgliedern zu übersenden.

§ 10: AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

1) Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Einberufung
2) Feststellung der Stimmberechtigung
3) Wahl der/des VersammlungsleiterIn
4) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
5) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
6) Beschlussfassung über den Voranschlag
7) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der zwei RechnungsprüferInnen
8) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
9) Entscheidung über Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
10) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Verbandes
11) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
12) Beschlussfassung über Verbandsordnungen

§ 11: DER VORSTAND

1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, der/dem Vorstandsvorsitzenden (Obfrau, Obmann), ihrer/m/seiner/m StellvertreterIn und gleichzeitiger/m SchriftfüherIn und der/dem KassierIn.

2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden GV einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zu Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind  wieder wählbar.

4) Der Vorstand wird von der/vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von ihrer/m/seiner/m StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und alle anwesend sind.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

7) Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende.

8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.

9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.

11) Der Vorstand soll seiner Zusammensetzung nach Möglichkeit föderativ ausgerichtet sein. Ebenso ist es wünschenswert, dass er die verschiedenen Schulrichtungen und Strömungen repräsentiert.

§ 12: AUFGABEN DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis

2) Erstellung des Jahresvoranschlags und Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

3) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

4) Vorbereitung der Generalversammlung

5) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

6) Verwaltung des Verbandsvermögens

7) Aufnahme von Verbandsmitgliedern

§ 13: BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

1) Die/der Vorsitzende (Obfrau/Obmann) ist der höchste Verbandsfunktionär. Ihr/ihm obliegt die Vertretung des Verbandes, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Bei Gefahr in Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.

2) Die/der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.

3) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes, insbesondere den Verband verpflichtende Urkunden sind von der/vom Vorsitzenden , sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von der/vom Vorsitzenden und von der/vom KassierIn zu unterfertigen.

§ 14: DIE RECHNUNGSPRÜFERiNNEN

1) Von der Generalversammlung werden zwei RechnungsprüferInnen auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2) Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3) Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

4) Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11, Absatz 3, 9 und 11 sinngemäß.

§ 15: DAS SCHIEDSGERICHT

1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht (SG) berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2) Das SG setzt sich aus drei SchiedsrichterInnen zusammen. es wird derart gebildet, dass jede Streitpartei eine/n SchiedsrichterIn aus den Reihen der erfahreneren SchützenInnen namhaft macht. Diese haben sich dann auf eine/n Vorsitzende/n des SG zu einigen. Kommt über die Wahl der/des SG-Vorsitzenden keine Einigung zustande, so hat der Vorstand aus seiner Mitte eine/n SG-Vorsitzende/n zu stellen. Letzterer darf allerdings keiner der beiden Streitparteien zugerechnet werden können.

3) Das SG fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

4) Die Generalversammlung hat für das SG eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen.

  • 16: AUFLÖSUNG DES VERBANDES

1) Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur einstimmig beschlossen werden.

2) Diese GV hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n LiquidatorIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passive verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt und eine vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung anerkannte Körperschaft ist.

3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

 

Stand: 20.4.2011